Desinfektion nach Todesfall
Pflicht oder freiwillig?
Ja, die Desinfektion nach einem Todesfall mit Verwesungsspuren ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet zur fachgerechten Desinfektion mit VAH-gelisteten Mitteln, wenn biologische Kontamination vorliegt. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 25.000 Euro. Die Kosten liegen bei 200 bis 400 Euro pro Raum.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt die Desinfektion kontaminierter Bereiche vor. Bei Verwesungsspuren ist sie Pflicht.
- Das Robert Koch-Institut (RKI) gibt die Richtlinien für Desinfektionsmittel und Verfahren vor.
- Nur VAH-gelistete Desinfektionsmittel sind zugelassen. Haushaltsreiniger erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht.
- Das Desinfektionszertifikat dokumentiert die ordnungsgemäße Durchführung. Vermieter benötigen es für die Neuvermietung.
- Bei Verstoß gegen die Desinfektionspflicht drohen Bußgelder bis 25.000 Euro (§ 73 IfSG).
- Die Kosten liegen bei 200 bis 400 Euro pro Raum.
- Kostenloser Kostenvoranschlag mit Einzelpositionen nach Besichtigung vor Ort.
Rechtslage: Wann ist Desinfektion Pflicht?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt den Umgang mit biologischen Gefahrstoffen in Deutschland. Die §§ 17 und 18 IfSG verpflichten dazu, kontaminierte Bereiche fachgerecht zu desinfizieren, wenn eine Gefährdung durch Krankheitserreger besteht.
Nach einem Todesfall ist die Desinfektion Pflicht, wenn:
- Verwesungsspuren vorhanden sind -- Körperflüssigkeiten, die bei der Zersetzung austreten, können Krankheitserreger enthalten. Bereits nach 2 bis 3 Tagen bei Zimmertemperatur treten die ersten Verwesungserscheinungen auf.
- Der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit litt -- Bei Erkrankungen wie Tuberkulose, Hepatitis B/C, HIV oder MRSA besteht eine erhöhte Infektionsgefahr. Der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt informiert in der Regel über solche Fälle.
- Schädlingsbefall eingetreten ist -- Fliegen und Maden können Erreger auf Oberflächen in der gesamten Wohnung verteilen. Auch Mäuse und Ratten, die von der Fundstelle angezogen werden, verbreiten Keime.
- Körperflüssigkeiten in Materialien eingedrungen sind -- Wenn biologische Flüssigkeiten in Teppich, Holz oder Estrich eingesickert sind, besteht eine langfristige Kontaminationsgefahr.
Bei einem Todesfall ohne Verwesungsspuren -- etwa wenn die Person kurz nach dem Tod gefunden wurde und auf einem abwaschbaren Untergrund lag -- ist eine professionelle Desinfektion empfehlenswert, aber nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis raten wir auch in diesen Fällen zur Desinfektion, da nicht immer sichtbar ist, welche Erreger vorhanden sein können.
RKI-Vorgaben und VAH-gelistete Desinfektionsmittel
Das Robert Koch-Institut (RKI) gibt die Richtlinien für Desinfektionsmaßnahmen in Deutschland vor. Diese Richtlinien definieren, welche Mittel und Verfahren als wirksam gelten.
Wirkspektrum der Desinfektionsmittel
Das verwendete Desinfektionsmittel muss wirksam sein gegen:
- Bakterien (bakterizid) -- einschließlich sporenbildender Bakterien wie Clostridien, die besonders widerstandsfähig sind. Clostridien können in Sporenform jahrelang in Materialien überdauern.
- Viren (viruzid) -- einschließlich behüllter Viren (z. B. Hepatitis B, HIV) und unbehüllter Viren (z. B. Noroviren). Unbehüllte Viren sind schwerer zu inaktivieren und erfordern Mittel mit erweitertem Wirkspektrum.
- Pilze (fungizid) -- einschließlich Schimmelpilze, die sich bei Feuchtigkeit und langer Liegezeit auf kontaminierten Oberflächen bilden.
Die VAH-Liste
Der Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) führt eine offizielle Liste geprüfter Desinfektionsmittel und -verfahren. Die Aufnahme in diese Liste setzt standardisierte Wirksamkeitstests voraus. Nur Mittel auf dieser Liste gelten als gesetzeskonform.
Handelsübliche Reinigungsmittel -- auch solche mit dem Hinweis "antibakteriell" oder "desinfizierend" auf der Verpackung -- stehen in der Regel nicht auf der VAH-Liste. Sie erfüllen nicht die Anforderungen an Konzentration, Wirkspektrum und nachgewiesene Einwirkzeit.
Einwirkzeit und Konzentration
Jedes VAH-gelistete Mittel hat festgelegte Anwendungsparameter: Konzentration (Verdünnungsverhältnis) und Einwirkzeit. Typische Einwirkzeiten liegen bei 15 bis 60 Minuten. Wird die Einwirkzeit unterschritten oder die Konzentration zu gering gewählt, ist die Desinfektion unwirksam -- auch wenn ein geprüftes Mittel verwendet wurde.
Professionelle Fachbetriebe wie Leichenfundortreinigung AST Nürnberger kennen die korrekten Anwendungsparameter und dokumentieren sie im Desinfektionszertifikat.
Das Desinfektionszertifikat
Nach Abschluss der Desinfektion stellt der Fachbetrieb ein Desinfektionszertifikat aus. Dieses Dokument ist der schriftliche Nachweis, dass die Desinfektion fachgerecht und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt wurde.
Ein vollständiges Desinfektionszertifikat enthält:
- Adresse und genaue Beschreibung der behandelten Räume
- Art und Umfang der Kontamination
- Verwendete Desinfektionsmittel (Name, Hersteller, VAH-Listungsnummer, Konzentration)
- Einwirkzeit und Anwendungsverfahren (Wischen, Sprühen, Tauchen)
- Datum der Durchführung
- Name und Unterschrift des verantwortlichen Fachpersonals
Das Zertifikat ist in mehreren Situationen unverzichtbar:
- Vermieter: Nachweis gegenüber Hausverwaltung und potenziellen Nachmietern, dass die Wohnung hygienisch unbedenklich ist. Ohne Zertifikat kann die Neuvermietung problematisch werden.
- Versicherung: Viele Versicherungen fordern das Zertifikat als Voraussetzung für die Kostenerstattung. Es belegt, dass professionelle Mittel und Verfahren zum Einsatz kamen.
- Nachlassverwaltung: Der Nachlasspfleger benötigt die Dokumentation für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses.
- Gesundheitsamt: Bei Nachfragen oder Beschwerden von Nachbarn kann die fachgerechte Desinfektion nachgewiesen werden. Das schützt vor behördlichen Maßnahmen.
- Eigentümergemeinschaft: In Mehrfamilienhäusern kann die Gemeinschaft den Nachweis verlangen, dass keine Gesundheitsgefährdung für andere Bewohner besteht.
Ohne Desinfektionszertifikat fehlt der rechtliche Nachweis, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden. Das kann bei der Neuvermietung, bei Versicherungsansprüchen und bei behördlichen Kontrollen zu erheblichen Problemen führen.
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Was passiert bei Verstoß gegen die Desinfektionspflicht?
Die Missachtung der Desinfektionspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz kann verschiedene Konsequenzen haben. § 73 IfSG sieht Bußgelder von bis zu 25.000 Euro vor.
In der Praxis sind folgende Szenarien relevant:
- Bußgeld durch das Gesundheitsamt -- Wenn kontaminierte Räume ohne fachgerechte Desinfektion genutzt oder an neue Mieter übergeben werden, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen. Die Behörde wird in der Regel durch Beschwerden von Nachbarn oder Nachmietern aufmerksam.
- Zivilrechtliche Haftung bei Gesundheitsschäden -- Wird ein Nachmieter krank, weil die Desinfektion unterlassen wurde, haftet der Vermieter auf Schadensersatz. Das umfasst Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Die Beweislast liegt dabei faktisch beim Vermieter, der die ordnungsgemäße Desinfektion nachweisen muss.
- Mietminderung durch Nachmieter -- Wenn die neue Mietpartei erfährt, dass die Wohnung nicht ordnungsgemäß desinfiziert wurde, kann sie die Miete mindern -- auch wenn keine tatsächliche Gesundheitsgefährdung besteht, reicht die berechtigte Befürchtung.
- Versicherung verweigert Leistung -- Ohne Desinfektionszertifikat können Versicherungen die Kostenübernahme für spätere Schäden ablehnen. Das betrifft sowohl die Hausrat- als auch die Wohngebäudeversicherung.
- Anordnung des Gesundheitsamtes -- Die Behörde kann eine nachträgliche Desinfektion anordnen. Die Kosten trägt der Verantwortliche -- und sie sind höher als bei rechtzeitiger Durchführung, weil die Kontamination sich inzwischen ausgebreitet hat.
In der Praxis werden Bußgelder selten verhängt, wenn der Vermieter zeitnah und nachweislich handelt. Die größeren Risiken liegen in der zivilrechtlichen Haftung gegenüber Nachmietern und der verweigerten Versicherungsleistung. Beides lässt sich durch eine professionelle Desinfektion mit Zertifikat vollständig vermeiden.
Kosten und Beauftragung
Die Kosten einer professionellen Desinfektion nach Todesfall sind überschaubar -- vor allem im Vergleich zu den Risiken, die bei Unterlassung drohen:
| Leistung | Richtwert |
|---|---|
| Desinfektion (1 Raum) | 200 -- 400 Euro |
| Desinfektion (2-3 Räume) | 400 -- 800 Euro |
| Desinfektion ganze Wohnung (60-80 m2) | 600 -- 1.200 Euro |
| Desinfektionszertifikat | inklusive |
Die Desinfektion wird sinnvollerweise zusammen mit Reinigung und Geruchsneutralisation beauftragt. Die drei Arbeitsschritte bauen aufeinander auf: Erst werden biologische Rückstände beseitigt (Reinigung), dann werden die Flächen keimfrei gemacht (Desinfektion), und schließlich wird der Geruch dauerhaft neutralisiert (Geruchsneutralisation). Eine Desinfektion ohne vorherige Reinigung ist weniger wirksam, da organische Rückstände die Desinfektionsmittel binden.
Die Kosten tragen grundsätzlich die Erben aus dem Nachlass. Bei einem Todesfall in einer Mietwohnung ist das Sterben vertragsgemäßer Gebrauch -- der Vermieter kann die Kosten nicht als Schadensersatz einfordern. Einige Hausratversicherungen übernehmen die Desinfektionskosten. Prüfen Sie die Police des Verstorbenen.
Leichenfundortreinigung AST Nürnberger führt alle drei Leistungen aus einer Hand durch. Wir erstellen nach einer kostenlosen Besichtigung einen verbindlichen Kostenvoranschlag mit Einzelpositionen -- transparent und nachvollziehbar.
Häufige Fragen zu die Desinfektionspflicht nach Todesfall
Ist eine Desinfektion nach jedem Todesfall Pflicht?
Nicht nach jedem Todesfall. Wenn keine Verwesungsspuren vorhanden sind und der Verstorbene keine meldepflichtige Krankheit hatte, ist die Desinfektion empfehlenswert, aber nicht vorgeschrieben. Bei Verwesungsspuren -- und die treten bereits nach 2 bis 3 Tagen bei Zimmertemperatur auf -- ist sie nach dem Infektionsschutzgesetz Pflicht.
Reicht ein normaler Reiniger mit der Aufschrift "desinfizierend" aus?
Nein. Handelsübliche Reiniger mit dem Hinweis "desinfizierend" oder "antibakteriell" erfüllen in der Regel nicht die Anforderungen des RKI. Vorgeschrieben sind VAH-gelistete Desinfektionsmittel mit nachgewiesener Wirksamkeit gegen Bakterien, Viren und Pilze in festgelegter Konzentration und Einwirkzeit.
Wer darf die Desinfektion nach einem Todesfall durchführen?
Die Desinfektion muss von Fachpersonal mit geeigneter Schutzausrüstung und VAH-gelisteten Mitteln durchgeführt werden. Spezialisierte Reinigungsunternehmen wie Leichenfundortreinigung AST Nürnberger verfügen über die notwendige Fachkenntnis, Ausrüstung und zugelassenen Mittel.
Was droht, wenn die Desinfektion nicht durchgeführt wird?
Nach § 73 IfSG drohen Bußgelder bis 25.000 Euro. In der Praxis ist das größere Risiko die zivilrechtliche Haftung: Wird ein Nachmieter krank, haftet der Vermieter auf Schadensersatz, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Zudem können Versicherungen ohne Desinfektionszertifikat die Kostenübernahme verweigern.
Wie schnell muss die Desinfektion nach dem Todesfall erfolgen?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Desinfektion sollte aber zeitnah nach der Polizeifreigabe erfolgen. Je länger gewartet wird, desto weiter breiten sich Kontamination und Geruch aus. Das erhöht den Aufwand und die Kosten. Die Desinfektion kann meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach Anfrage beginnen.
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Quellen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) -- §§ 17, 18 Desinfektion und Entwesung
- § 73 IfSG -- Bußgeldvorschriften (bis 25.000 Euro)
- RKI (Robert Koch-Institut) -- Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
- RKI -- Desinfektionsmittelliste, veröffentlicht durch den VAH
- VAH (Verbund für Angewandte Hygiene) -- Liste geprüfter Desinfektionsmittel und -verfahren
Über den Autor
Marco Nürnberger
Inhaber, Leichenfundortreinigung AST Nürnberger
Marco Nürnberger ist Inhaber von Leichenfundortreinigung AST Nürnberger mit Sitz in Riedstadt-Crumstadt. Sein Unternehmen ist auf die professionelle Reinigung, Desinfektion und Sanierung nach Todesfällen in Wohnungen spezialisiert. Als Fachbetrieb setzt AST Nürnberger ausschließlich geprüfte Verfahren und VAH-gelistete Desinfektionsmittel ein.
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Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Leichenfundortreinigung AST Nürnberger bietet keine Rechtsberatung an. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.